Allgemeine
Mietvertragsbedingungen
1. Mietpreis und Zahlungen
Der Mietpreis wird jeweils aus der
gültigen Preisliste entnommen und muss spätestens bei Fahrzeugübernahme bezahlt werden. Der
Vermieter behält sich vor, eine Kaution in Höhe von 500,-€ bis 1000,-€
je nach Fahrzeuggruppe bei Fahrzeugübernahme einzubehalten.
Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe erfolgt nur während der vereinbarten
Zeiten.
2. Buchung, Übernahme
Die Buchung gilt nur für
Preisgruppen, nicht jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen. Bei der
Fahrzeugübergabe sowie bei der Rückgabe sind die im Mietvertrag eingetragenen
Zeiten unbedingt einzuhalten. Wird das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde
nach der vereinbarten Zeit übernommen,
so ist der Vermieter an die Bereitstellung des Fahrzeuges nicht mehr gebunden. Bei der Fahrzeugübergabe
ist ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und
Zubehör, gegebenenfalls Mängel, festzuhalten sind. Wird der vereinbarte
Rückgabezeitpunkt vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten, berechnet
der Vermieter einen weiteren Tagessatz, unbeschadet der unter 3 aufgeführten
Modalitäten.
3. Abbestellung, Beendigung der
Mietzeit
Gleich aus welchem Grund auch immer und
unbeschadet einer evtl. Weitervermietbarkeit wird eine Summe von 30% der Miete
als Abstandszahlung fällig. Sollte eine Abbestellung innerhalb 45 Tagen vor der
Mietzeit erfolgen sind 60%, und
innerhalb der letzte 14 Tage vor Mietbeginn der Mietzeit 90%, des Mietpreises
zu zahlen. Sollte der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne ausdrückliche
Rücksprache mit dem Vermieter überschreiten, so schuldet er für jeden Tag der
Überschreitung den täglichen Mietpreis und zuzüglich ein einmaliges Nutzungsentgeld von 250,-€.
4. Berechtigte Fahrer, allgemeine
Benutzung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter
selbst und dessen Familienangehörigen benutzt werden. Der Fahrer muss
mindestens 21 Jahre alt sein und eine gültige Fahrerlaubnis der
entsprechenden Klasse muss mindestens 3 Jahre bestehen. Eine
Weitervermietung oder Weiterverteilung ist untersagt. Voraussetzung für das
Lenken eines Fahrzeugs ist immer eine gültige Fahrerlaubnis. Bei Verstoß hat
der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht und der Mieter haftet für
eventuell entstandene Schäden voll. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen
beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu
geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Das Fahrzeug ist
mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter
ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die
gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Dem Mieter ist untersagt, das
Fahrzeug bei motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrtests, zur Beförderung
explosiver, entzündlicher, giftiger, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen
Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen.
5.Verschleiß-, Reparaturschäden
Verschleißschäden gehen zu Lasten des
Vermieters, wenn diese nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in
sauberem Zustand und unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls werden dafür
anfallende Kosten in Rechnung gestellt. Werden unterwegs Schäden festgestellt,
so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich zu unterrichten. Sollte eine
Reparatur unumgänglich werden, so ist das Fahrzeug unverzüglich an den
Vermieter zurückzugeben, bevor weitere Schäden eintreten. Sollte der Mieter das
Fahrzeug in die Werkstatt bringen, so ist der Vermieter zuvor davon unbedingt
zu informieren und die Genehmigung zur Reparatur abzuwarten. Die spätere Reparaturkostenrechnung kann nur bei Vorlage
der entsprechenden Belege zurückerstattet werden.
6. Verhalten bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter sofort
die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen abzuwarten
und die evtl. Feststellung der Schuldfrage zu klären. Gegnerische Ansprüche
dürfen nicht anerkannt werden. Irgendwelche Schuldanerkenntnisse sind nicht
abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist an den Vermieter ein
ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der
Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen,
Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und evtl. Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug
nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Bei
einer Schadenhöhe über der festgelegten
Eigenhaftung ist der Vermieter ebenfalls zu verständigen.
7. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten außerhalb der EU sind
im Mietvertrag anzugeben.
8. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen
geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung mit
unbegrenzter Deckung.
Vollkaskoversicherung mit
1000,-€ Selbstbeteiligung.
Teilkasko mit 250,-€
Selbstbeteiligung (z.b. Glasbruch, Diebstahl)
Der Mieter haftet in Höhe der
Selbstbeteiligung.
Für evtl. beförderte Güter ist keine
Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Schlüssel,
Zubehör, persönlichen Gegenständen geht zu Lasten des Mieters. Fahrzeugpapiere
dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden.
9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm,
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, verursachten Schäden voll. Das gleiche
gilt für Schäden, die durch Alkohol- oder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden sind. Die Haftungsfreistellung ist
ebenfalls nicht gegeben, bei Schäden, die durch Nichtbeachten der
Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVo entstanden sind oder wenn der Mieter das Fahrzeug
nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen
weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten bezüglich
Verkehrsunfällen verstößt. Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Bei
Eigenverschulden trägt der Mieter sämtliche Kosten, die dem Vermieter
entstehen, die nicht durch die Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs abgedeckt
sind. Für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z.B.
schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet
der Mieter.
10. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem
Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Kraftfahrzeugversicherung besteht. Der Vermieter haftet nur für
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Alle weitergehenden
Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, gleichgültig, ob sie im
Vertrag oder unerlaubt in der Handlung gestützt sind, werden ausgeschlossen.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der
Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt, die Haftung hierfür ist
ausgeschlossen.
11. Verjährung
Ist es zur Feststellung einer Haftung
des Mieters erforderlich, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, so
beginnt der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 des BGB erst, wenn der
Vermieter Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen. Der Lauf der
Verjährungsfrist beginnt spätestens 6 Monate nach Rücknahme des Fahrzeugs.
12. Speicherung und Weitergabe der
Personaldaten
Der Mieter erklärt sich
einverstanden, dass seine persönlichen Daten von dem Vermieter durch EDV
gespeichert werden. Diese können an Dritte, weitergegeben werden, wenn bei der
Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht
vereinbarungsgemäß zurückgegeben wird, Mietforderungen oder dem Vermieter
gegebene Schecks nicht eingelöst werden.
13. Zurückbehaltungsrecht
Ausdrücklich wird vereinbart, dass
der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen
irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten.
14.Schlußbestimmungen:Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen
Mietvertrages haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Sollte irgendeine
Vertragsbestimmung Unwirksamkeit erlangen, so bleiben die übrigen Bestimmungen
wirksam.